Ihre Pflichten als Grundstückseigentümer in Bremen
Sobald der Winter Einzug hält, stehen Hauseigentümer und Vermieter in Bremen vor einer klaren gesetzlichen Verpflichtung: der Räum- und Streupflicht. Die Bremer Straßenreinigungsverordnung regelt genau, wann, wo und wie Sie Gehwege von Schnee und Eis befreien müssen. Verstöße können nicht nur zu empfindlichen Bußgeldern führen, sondern vor allem zu erheblichen Haftungsansprüchen, wenn Passanten auf ungeräumten Wegen stürzen.
Was genau muss geräumt werden?
Als Eigentümer sind Sie für die Gehwege entlang Ihres Grundstücks verantwortlich. Der Gehweg muss auf einer Breite von mindestens 1,50 Metern von Schnee und Eis befreit werden, sodass Fußgänger gefahrlos passieren können. Auch Zugänge zu Hauseingängen, Mülltonnenstandplätze und bei Eckgrundstücken die Flächen bis zur Straßenecke sind einzubeziehen.
Die Räumzeiten in Bremen
Die gesetzlich vorgeschriebenen Räumzeiten sind klar definiert:
- Werktags: Der Gehweg muss bis spätestens 7:00 Uhr morgens geräumt und gestreut sein
- Sonn- und Feiertage: Bis spätestens 9:00 Uhr morgens
- Abends: Die Streupflicht besteht bis 20:00 Uhr
Bei anhaltendem Schneefall oder erneuter Glättebildung müssen Sie wiederholt räumen und streuen. Eine einmalige Räumung am Morgen reicht bei Dauerschneefall also nicht aus.
Welche Streumittel sind in Bremen erlaubt?
In Bremen ist die Verwendung von Streusalz auf Gehwegen grundsätzlich verboten. Erlaubt sind ausschließlich abstumpfende Streumittel wie:
- Splitt
- Sand
- Granulat
- Asche
Streusalz darf nur in Ausnahmefällen bei extremer Glätte verwendet werden, etwa bei Blitzeis, und auch dann nur in geringen Mengen. Wer gegen das Streusalzverbot verstößt, riskiert ein Bußgeld.
Die Räumpflicht delegieren, aber richtig
Viele Eigentümer übertragen die Winterdienstpflichten auf ihre Mieter oder auf professionelle Dienstleister. Beide Varianten sind rechtlich möglich, aber es gibt wichtige Unterschiede:
Übertragung auf Mieter
Die Übertragung muss im Mietvertrag klar geregelt sein. Allerdings bleibt der Eigentümer in der Kontrollpflicht und muss überprüfen, ob der Mieter seinen Pflichten tatsächlich nachkommt. Kommt ein Mieter seiner Pflicht nicht nach und ein Passant stürzt, kann der Eigentümer trotz vertraglicher Übertragung mithaften.
Übertragung auf einen Winterdienstprofi
Bei der Beauftragung eines professionellen Winterdienstunternehmens geht die Verkehrssicherungspflicht vertraglich auf den Dienstleister über. Der Eigentümer muss lediglich die Auswahl des Dienstleisters sorgfältig treffen und sich gelegentlich von der ordnungsgemäßen Durchführung überzeugen. Ein seriöser Winterdienstleister dokumentiert jeden Einsatz lückenlos und liefert damit den Nachweis, dass die Pflichten erfüllt wurden.
So schützen Sie sich vor Haftungsansprüchen
Um Ihre Haftungsrisiken zu minimieren, empfehlen wir:
- Beauftragen Sie einen zertifizierten Winterdienstleister mit nachweisbarer Erfahrung und ausreichender Versicherung
- Bestehen Sie auf lückenloser Dokumentation jedes Räum- und Streueinsatzes mit Datum, Uhrzeit und Wetterbedingungen
- Prüfen Sie den Winterdienstvertrag auf eindeutige Regelungen zu Räumzeiten, Reaktionszeiten und Leistungsgrenzen
- Kontrollieren Sie stichprobenartig, ob die Räumung tatsächlich durchgeführt wird
Fazit
Die Winterdienstpflicht in Bremen ist eine ernste Angelegenheit mit realen Haftungsfolgen. Wer auf Nummer sicher gehen will, überträgt den Winterdienst an einen professionellen Dienstleister mit lokaler Erfahrung und sorgt für eine saubere vertragliche Regelung. So kommen Sie nicht nur Ihrer gesetzlichen Pflicht nach, sondern schützen auch Ihre Mieter, Ihre Nachbarn und sich selbst.